Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 94 Zeit und Art der Prüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/94#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/94#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.