Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 56 § 58