Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 56 Vorleistungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/56#abs-1 (1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/56#abs-2 (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 55 § 57