Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 46 Deckungsfähigkeit
Stand: 30.07.2026
Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.