Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 20 Deckungsfähigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/20#abs-1 (1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

gegenseitig

die Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmer,

einseitig

die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmer,

die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/20#abs-2 (2) Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/20#abs-3 (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 19 § 21