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§ 46 LHO (Brandenburg) — Deckungsfähigkeit

Landeshaushaltsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.