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LHO

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/38#abs-1 (1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigen. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Für die Mitteilung ist dabei der Jahresbetrag maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/38#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn

von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder

in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/38#abs-3 (3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/38#abs-4 (4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 37 § 39