Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 30.07.2026
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.