Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung LHO § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushalts Stand: 30.07.2026 Brandenburg Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.