Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 31 Übersendung des Finanzplans
Stand: 30.07.2026
Der von der Landesregierung beschlossene Finanzplan ist dem Landtag spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.