Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 33 Nachtragshaushalt

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

§ 32 § 34