Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 27 Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/27#abs-1 (1) Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, daß den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/27#abs-2 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Landesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.

§ 26 § 28