Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-1 (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-2 (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 20 § 22