Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-1 (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-2 (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.