Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 19 Übertragbarkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/19#abs-1 (1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/19#abs-2 (2) Übertragene Ausgaben (Ausgabereste) sind vorrangig aus haushaltsmäßigen oder kassenmäßigen Minderausgaben zu decken. Soweit solche Deckungsmittel im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich nicht bereitgestellt werden können, sind zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen, Ausgabemittel in ausreichender Höhe zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/19#abs-3 (3) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für übertragbar erklärt werden.

§ 18b § 20