Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Stand: 30.07.2026
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.