# § 19 LHO (Brandenburg) — Übertragbarkeit

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

(2) Übertragene Ausgaben (Ausgabereste) sind vorrangig aus haushaltsmäßigen oder kassenmäßigen Minderausgaben zu decken. Soweit solche Deckungsmittel im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich nicht bereitgestellt werden können, sind zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen, Ausgabemittel in ausreichender Höhe zu veranschlagen.

(3) Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht für übertragbar erklärt werden.

---

Zitiervorschlag: § 19 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/19
