Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/109#abs-1 (1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/109#abs-2 (2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Landesrechnungshof vorzulegen. Er kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/109#abs-3 (3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.

§ 108 § 110