Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

LHBPO

§ 7 Ablauf der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/7#abs-1 (1) Vor Beginn der Prüfung haben sich die Prüflinge auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind über Ablauf und Dauer der Prüfung, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und es gilt § 65 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/7#abs-2 (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Das Staatsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift die Zulassung anderer Personen regeln; bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen jedoch, vorbehaltlich der geschäftsmäßigen Mitwirkung von Vertretern der zuständigen Stelle, nur Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation anwesend sein.

§ 6 § 8