Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

LHBPO

§ 6 Prüfungsaufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/6#abs-1 (1) Den Teilnehmern an der Meisterprüfung in Berufen mit wenig Bewerbern können die beteiligten zuständigen Stellen gestatten, den Prüfungsteil zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse oder die Ausbilder-Eignungsprüfung ganz oder teilweise vor einem anderen als dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/6#abs-2 (2) Die Aufgaben für die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten legt der Prüfungsausschuss fest; Vorschläge der zuständigen Stelle, die dem Prüfungsausschuss eine Auswahl ermöglichen, sind zu berücksichtigen. Überregional oder von einem entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss und der Prüferdelegation zu übernehmen.

§ 5 § 7