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# § 7 LHBPO (Bayern) — Ablauf der Prüfung

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der Prüfung haben sich die Prüflinge auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind über Ablauf und Dauer der Prüfung, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und es gilt § 65 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Das Staatsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift die Zulassung anderer Personen regeln; bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen jedoch, vorbehaltlich der geschäftsmäßigen Mitwirkung von Vertretern der zuständigen Stelle, nur Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 7 LHBPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/7

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