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# § 6 LHBPO (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Teilnehmern an der Meisterprüfung in Berufen mit wenig Bewerbern können die beteiligten zuständigen Stellen gestatten, den Prüfungsteil zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse oder die Ausbilder-Eignungsprüfung ganz oder teilweise vor einem anderen als dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten legt der Prüfungsausschuss fest; Vorschläge der zuständigen Stelle, die dem Prüfungsausschuss eine Auswahl ermöglichen, sind zu berücksichtigen. Überregional oder von einem entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzten Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss und der Prüferdelegation zu übernehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 LHBPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/6

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