(1) Die jeweils zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) In den Prüfungsausschuss sollen nur Personen berufen werden, die bereit und in der Lage sind, in angemessenem zeitlichen Umfang bei der Abnahme der Prüfung mitzuwirken. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(3) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist Stimmenthaltung unzulässig.
(4) Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Höhe der Prüferentschädigung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) fest.