nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 LHBPO (Bayern) — Errichtung, Berufung, Tätigkeit

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die jeweils zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Prüfung einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

(2) In den Prüfungsausschuss sollen nur Personen berufen werden, die bereit und in der Lage sind, in angemessenem zeitlichen Umfang bei der Abnahme der Prüfung mitzuwirken. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(3) Bei Abstimmungen im Prüfungsausschuss ist Stimmenthaltung unzulässig.

(4) Jede Prüferdelegation besteht aus drei Mitgliedern. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Höhe der Prüferentschädigung setzt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) fest.

---

Zitiervorschlag: § 2 LHBPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
