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# § 8 LHABenV (Brandenburg) — Ausleihe von Archivgut

Landeshauptarchiv-Benutzungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung von Archivgut außerhalb des Landeshauptarchivs beschränkt sich in der Regel auf die Bereitstellung von Reproduktionen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann zu amtlichen, archivischen oder zu Ausstellungszwecken Archivgut zur Benutzung ausgeliehen werden. Die Ausleihe bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landeshauptarchiv und der ausleihenden Person.

(3) Die Vereinbarung regelt die Pflicht der ausleihenden Person, das Archivgut vor Verlust, Beschädigung und unbefugter Nutzung zu schützen und es dem Landeshauptarchiv fristgemäß zurückzugeben, es konservatorisch angemessen aufzubewahren sowie sicherzustellen, dass der Ordnungszustand des Archivguts nicht verändert wird, insbesondere keine Unterlagen entfernt oder hinzugefügt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 LHABenV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LHABenV/8

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