Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesgesundheitsratsgesetz

LGRG

Art 4 Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Art 3 Art 5