Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesgesundheitsratsgesetz
LGRGArt 4 Ehrenamtliche Tätigkeit
Stand: 25.08.2026
Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.