Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesgesundheitsratsgesetz

LGRG

Art 3 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können.

Art 2 Art 4