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Art 4 LGRG (Bayern) — Ehrenamtliche Tätigkeit

Landesgesundheitsratsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.