Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 25 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
Stand: 01.08.2026
Die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden, Ämtern und Landkreisen finden die §§ 20 und 21 keine Anwendung. Für die Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes festgelegt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 LGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.06.2007 – 2 AZR 58/06Zitiert von 14
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