Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesgleichstellungsgesetz

LGG

§ 21 Widerruf der Bestellung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/21#abs-1 (1) Die Leitung der Dienststelle kann die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten widerrufen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Pflichten grob vernachlässigt hat. Auf Antrag der Mehrheit der weiblichen Beschäftigten oder auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten ist die Bestellung zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LGG/21#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Vertreterin entsprechend.

§ 20 § 22