Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 6 Schadenbeseitigung
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/6#abs-1 (1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.08.2008 – 20 B 1057/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.