Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 32 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald
Stand: 01.04.2025
Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 LFoG →
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