Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz LFoG § 59 (aufgehoben) Nordrhein-Westfalen Außer Kraft: § 59 LFoG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Zweiter AbschnittAufgaben und Zuständigkeitender Forstbehörde