Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz

LFoG

§ 58 Forstamtsbezirke

Stand: 01.04.2025

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/58#abs-1 (1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/58#abs-2 (2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

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