Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz
LFoG§ 58 Forstamtsbezirke
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/58#abs-1 (1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFoG/58#abs-2 (2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 LFoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.10.2022 – 6 B 447/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.