Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz LFoG § 34 Wirtschaftsplan Stand: 01.04.2025 Nordrhein-Westfalen Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.