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§ 34 LFoG (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

Landesforstgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.