Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 6 Verwendung von Köderfischen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/6#abs-1 (1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/6#abs-2 (2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.

§ 5 § 7