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§ 6 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Verwendung von Köderfischen

Landesfischereiverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.

(2) Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.