Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung
LFischVO§ 5 Fang und Abgabe von Köderfischen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/5#abs-1 (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/5#abs-2 (2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 6 als Köderfische verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/5#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.