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LFischVO

§ 22b Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei Ausübung der Fischerei gemäß § 31 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes mitzuführen. Auf Verlangen ist der Nachweis entweder als vom automatisierten Verfahren erzeugtes Dokument in ausgedruckter Form oder lesbar auf einem elektronischen Gerät in Anwendung von § 35 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vorzuzeigen.

§ 22a § 23