Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung
LFischVO§ 22b Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe
Stand: 26.08.2026
Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei Ausübung der Fischerei gemäß § 31 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes mitzuführen. Auf Verlangen ist der Nachweis entweder als vom automatisierten Verfahren erzeugtes Dokument in ausgedruckter Form oder lesbar auf einem elektronischen Gerät in Anwendung von § 35 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vorzuzeigen.