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# § 22b LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei Ausübung der Fischerei gemäß § 31 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes mitzuführen. Auf Verlangen ist der Nachweis entweder als vom automatisierten Verfahren erzeugtes Dokument in ausgedruckter Form oder lesbar auf einem elektronischen Gerät in Anwendung von § 35 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vorzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 22b LFischVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22b

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