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LFischVO

§ 19 Registrierung von Erwerbsfischern und Fischereifahrzeugen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/19#abs-1 (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt (Erwerbsfischer), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert alle Erwerbsfischer, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/19#abs-2 (2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zur Bauart, der Länge, der Motorisierung hinsichtlich Motortyp und Leistung sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges, das am Fahrzeug geführt werden muss, zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist gut sichtbar am Fischereifahrzeug zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/19#abs-3 (3) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.

§ 18 § 20