Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung LFischVO § 18 Wassergeflügel Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.