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# § 19 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Registrierung von Erwerbsfischern und Fischereifahrzeugen

Landesfischereiverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt (Erwerbsfischer), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert alle Erwerbsfischer, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register.

(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zur Bauart, der Länge, der Motorisierung hinsichtlich Motortyp und Leistung sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeuges, das am Fahrzeug geführt werden muss, zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, jeweils unter einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist gut sichtbar am Fischereifahrzeug zu führen.

(3) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 19 LFischVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/19

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