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§ 18 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Wassergeflügel

Landesfischereiverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.