Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung
LFischVO§ 12 Anforderungen an Anlagen zum Fischfang mit Elektrizität
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/12#abs-1 (1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, einer anderen vom VDE zugelassenen Prüfstelle oder durch staatlich geprüfte Technikerinnen oderstaatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von drei Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/12#abs-2 (2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten. In Gewässern oder Gewässerabschnitten, in denen Lachse und Meerforellen ablaichen, ist die Verwendung von Impulsstrom in den Monaten Oktober bis Januar verboten. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen..