Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 11 Bedienungsschein

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Landesamt durchgeführten Lehrgang zur Elektrofischerei mit abschließender Prüfung nachweisen. Das Landesamt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1. Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erworbenen Bedienungsscheine werden anerkannt, sofern diese vergleichbar sind.

§ 10 § 12