Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung
LFischVO§ 10 Genehmigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/10#abs-1 (1) Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgeübt werden. Sofern der Fischfang über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, einigen sich die unteren Fischereibehörden über die Zuständigkeit. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet hierüber die obere Fischereibehörde.
Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:
1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/10#abs-2 (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt), des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität keine Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die Beteiligung der Fischereiberechtigten nach Absatz 1 Satz 5 sowie amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.