Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 66 Statistik

Stand: 07.11.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/66#abs-1 (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/66#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht

1.
das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln,
2.
Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.
§ 65 § 67