Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz
LFG§ 4 Finanzierung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-1 (1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den
Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher
Ermächtigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-2 (2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach
Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-3 (3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden
Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen
Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.