Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landwirtschaftsförderungsgesetz

LFG

§ 4 Finanzierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-1 (1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den

Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher

Ermächtigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-2 (2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach

Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFG/4#abs-3 (3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden

Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen

Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 § 5