§ 4 LFG (Brandenburg) — Finanzierung

Landwirtschaftsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Förderungsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den

Haushaltsplan stehen unter dem Vorbehalt haushaltsgesetzlicher

Ermächtigung.

(2) Eine finanzielle Förderung kann nur aufgrund und nach

Maßgabe gesonderter Förderrichtlinien erfolgen.

(3) Die in Vollzug dieses Gesetzes zu erlassenden

Förderrichtlinien sind bei der Erstellung der mittelfristigen

Finanzplanung angemessen zu berücksichtigen.